Beginn |
20.00 Uhr |
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Unterbrechungen |
0 |
Ende |
21.45 Uhr |
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Mitgliederzahl |
7 |
Anwesend |
Bemerkung |
a) Stimmberechtigt | |
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Fehlt entschuldigt |
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Fehlt entschuldigt |
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Protokoll |
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b) Nicht stimmberechtigt | |
Herr Büchler vom Planlabor Stolzenberg | Zu TOP 4 |
Tagesordnung |
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1 |
Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und der Beschlussfähigkeit Bürgermeister Holz eröffnet die Sitzung und stellt fest, dass die Mitglieder der Gemeindevertretung Ritzerau form- und fristgerecht eingeladen worden sind.
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2 |
Genehmigung des Protokolls der Sitzung der Gemeindevertretung am 16.03.2012 Das Protokoll der Sitzung der Gemeindevertretung am 16.03.2012 ist allen Gemeindevertretern zugegangen und wird genehmigt.
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3
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Einwohnerfragestunde Auf die Fragen werden folgende Antworten gegeben: Der Asphalt auf der Kreisstraße ist sehr rau und daher sehr laut. Die bisherigen Ausbesserungsarbeiten haben zu keinem wesentlichen Erfolg geführt. Letztlich muss abgewartet werden, bis die Straße vom Kreis von Grund auf erneuert wird.
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4
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B-Plan 4 im Hohlweg Herr Büchler vom Planlabor Stolzenberg erläutert die Abwägungsempfehlung zum B-Plan 4 und stellt den Beschlussvorschlag für die Abstimmung vor.
(Die Abwägungsempfehlung ist hier im Anschluss ockerfarben gedruckt).
Ergänzend wird festgelegt, dass die Breite des Streifens zwischen Plangebietsgrenze und Baugrenze auf 5m festgelegt wird.
Gemeinde Ritzerau Kreis Herzogtum Lauenburg
Bebauungsplan Nr. 4 Gebiet: Westlich der Straße „Hohlweg“
Abwägungsempfehlung
Planstand: Beteiligung gem. § 3 (2) BauGB, GV 15.06.2012
Planverfasser:
Planlabor Stolzenberg Architektur * Städtebau * Umweltplanung
Diplomingenieur Detlev Stolzenberg Freier Architekt und Stadtplaner
St. Jürgen-Ring 34 * 23564 Lübeck Telefon 0451-550 95 * Fax 550 96
eMail stolzenberg@planlabor.de www.planlabor.de
Abfallwirtschaft Südholstein Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Deutsche Telekom Technik GmbH Kabel Deutschland Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH) Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein Netz AG Vereinigte Stadtwerke Netz GmbH Zweckverband Wasserversorgung Sandesneben
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Bereiche Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, 31.05.2012
Arbeitsgemeinschaft der anerkannten Naturschutzverbände (AG-29) in Kooperation mit Naturschutzbund Deutschland Landesverband Schleswig-Holstein (NABU), 08.05.2012 Gewässerunterhaltungsverband Steinau/Nusse, 22.05.2012 Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg, 31.05.2012
Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg, 07.03.2012 Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem B-Plan 4 nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan handelt. Die grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung sind weitgehend ausgeräumt. Es ist der Gemeinde gelungen zu begründen, warum nur ein Teil der Fläche entwickelt werden soll. Allerdings sollte auf Seite 10 der Hinweis auf den Eigenbedarf des Grundeigentümers entfallen. Die Hergabe des Entwicklungskonzeptes wird begrüßt. Auf Seite 12 der Begründung wird der Stellplatzbedarf für den ländlichen Raum eingeschätzt. Erforderliche Stellplätze sollen auf den Privatgrundstücken vorgesehen werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich die Festsetzung der Anzahl von Stellplätzen dem Festsetzungskatalog des §9 BauGB entzieht. Auch im Zusammenhang mit der Landesbauordnung ist keine Festsetzungsmöglichkeit für eine bestimmte Anzahl von Stellplätzen geschaffen. Auch hier wird den Gemeinden im Rahmen örtlicher Bauvorschriften lediglich zugestanden, dass in genau abgegrenzten Teilen des Gemeindegebietes bestimmt werden kann, dass Stellplätze oder Garagen (…) herzustellen sind, wenn die Bedürfnisse des ruhenden oder fließenden Verkehrs dies erfordern. Die Festsetzung einer Anzahl lässt sich darüber nicht festlegen. Die Herstellung von zwei Stellplätzen wird aus Sicht des Kreises dem regelmäßigen Bedarf gerecht. Insofern kann die Gemeinde darüber nachdenken eine – auch größenmäßig – bestimmte Fläche für die Herstellung von Stellplätzen festzusetzen. Hinsichtlich der textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1 wird seitens der Bauaufsicht empfohlen, die Festsetzung zur Sockelhöhe so zu treffen, dass auch nach Erdbewegung ein Höhenbezug feststeht, z.B. durch Festsetzung zu einem festen Höhenbezugspunkt. Bezüglich der unter Ziffer 6 getroffenen Gestaltungsfestsetzungen wird angeregt, dass Sichtmauerwerk, Putz und Holz zulässig sein müssen, sofern auch ein Mischen von Fassadenmaterialien zugelassen werden soll. Abwägungsempfehlung Der Hinweis auf die planungsrechtliche Einordnung des B-Plans Nr. 4 als „einfacher Bebauungsplan“ wird zur Kenntnis genommen. Die für einen „qualifizierten Bebauungsplan“ erforderliche Einbeziehung der Verkehrsfläche in den Geltungsbereich ist nicht notwendig, da hier keine Maßnahmen vorgesehen sind. Die Anregung zur redaktionellen Änderung in der Begründung wird berücksichtigt. Der Hinweis auf die rechtlichen Grundlagen zur Ausweisung von Stellplätzen in Bebauungsplänen wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund mangelnder Rechtsgrundlagen wurde auf eine Festsetzung zur Stellplatzanzahl verzichtet und stattdessen eine entsprechende Zielvorstellung in der Begründung formuliert. Von der Festsetzung einer Fläche für Stellplätze soll abgesehen werden, um die Baufreiheit des Grundstückseigentümers nicht übermäßig einzuschränken. Die Anregung zur Sockelhöhe wird teilweise berücksichtigt. In den textlichen Festsetzungen wird für den Sockel bereits die Höhe der natürlichen Geländeoberfläche als Bezugspunkt bestimmt. In den Regelungen wird jedoch konkretisiert, dass die Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss max. 49 m ü. NN (entspricht rd. 0,50 m über Gelände) betragen darf. Die hinsichtlich der baulichen Gestaltung vorgebrachte Anregung wird berücksichtigt. In den textlichen Festsetzungen wird klargestellt, dass Sichtmauerwerk, Putz und Holz für die Außenwandgestaltung zulässig sind.
AG-29 in Kooperation mit NABU, 08.05.2012 Es wird auf die Stellungnahme aus dem vorhergehenden Beteiligungsverfahren verwiesen. Es haben sich zwischenzeitliche keine weiteren Einwände oder Anregungen ergeben. Es wird gebeten, die AG-29 und deren Kooperationspartner im weiteren Verfahren zu beteiligen. Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg, 07.03.2012 Zu dem Entwurf (Stand 16.03.2012) der Bauleitplanung nimmt der Fachdienst Naturschutz wie folgt Stellung: Nordwestlich des Baugrundstücks wird in einem zweiten Teilbereich des Plangebiets die Entwicklung einer „Streuobstwiese“ als Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft festgesetzt. Bei der weiteren Entwicklung des eingereichten Entwicklungskonzepts wird sich zeigen, ob eine Ausgleichsfläche an dieser Stelle langfristig eine Entwicklungsperspektive hat oder ob diese Fläche z.B. doch als Baugrundstück benötigt wird. Optimal ist die Lage für eine Ausgleichsmaßnahme jedenfalls nicht. Die textliche Festsetzung Nr. 5 führt u.a. aus, dass „wasserdichte“ Versiegelungen im Knickschutzstreifen unzulässig sind. Hierzu bestehen Bedenken. Es wird angeregt, dort festzusetzen, dass jede Art von Versiegelung unzulässig ist. Zu der textlichen Festsetzung Nr. 5 zu der geplanten Anpflanzung zur Eingrünung und Einbindung der zukünftigen Bebauung in Richtung Süden bestehen Bedenken, weil der Streifen zwischen Plangebietsgrenze und Baugrenze von lediglich 3 m zu schmal für die Pflanzung und langfristige Entwicklung von Bäumen ist. Es wird angeregt, entweder die überbaubare Grundstücksfläche in Richtung Norden zu reduzieren oder den Geltungsbereich in Richtung Süden zu erweitern, sodass ausreichend Platz für den vorgesehenen Zweck geschaffen wird. Es wird außerdem angeregt zu ergänzen, dass Bäume der Baumschulqualität Hochstamm zu pflanzen sind (wie in der Ziffer 2.2.1c der Begründung ausgeführt). Ansonsten ist die Eingrünung nicht gewährleistet. Es wird angeregt, die geplanten Anpflanzungen in der Planzeichnung des Bebauungsplans entsprechend festzusetzen. Vor dem Hintergrund, dass die Anpflanzungen und auch die Anlage der Obstwiese als Minimierungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen dienen, muss die Gemeinde sicherstellen, dass diese Maßnahmen tatsächlich in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingriff durchgeführt werden, z.B. über eine Erklärung der Bauherrin oder des Bauherren, in der sie bzw. er sich zur Durchführung der auf dem Grundstück festgesetzten Maßnahmen verpflichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass diese rechtliche Sicherung der Ausgleichsflächen und -maßnahmen mit dem Grundeigentümer nicht später als der Bebauungsplan wirksam werden darf. Abwägungsempfehlung Die durch die Naturschutzverbände im vorhergehenden Beteiligungsverfahren vorgebrachten Anregungen wurden bereits berücksichtigt. Die umweltbezogenen Belange wurden in einem landschaftspflegerischen Fachbeitrag abgearbeitet. In den textlichen Festsetzungen ist der dauerhafte Erhalt aller anzupflanzenden Vegetationselemente bestimmt worden. Die Aussage zur Eignung der Lage der Ausgleichsfläche wird zur Kenntnis genommen. Die angeregte Konkretisierung der Festsetzung zum Knickschutz wird berücksichtigt. In den Regelungen wird ergänzt, dass Versiegelungen jeder Art im Bereich der Knickschutzstreifen unzulässig sind. Die Anregungen hinsichtlich der Eingrünungspflanzung werden tlw. berücksichtigt. Das Baufenster wird zurückgenommen um den Bäumen einen angemessenen Entwicklungsspielraum zu geben. Von der Festsetzung konkreter Baumstandorte in der Planzeichnung wird abgesehen, da die Lage des Hauses sowie ggf. vorgesehener Nebengebäude und -anlagen nicht eingeschränkt werden sollen. In den textlichen Festsetzungen wird ergänzt, dass die Pflanzungen als Hochstamm zu erfüllen sind. Der Hinweis auf den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang von baulichem Eingriff und den festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen wird zur Kenntnis genommen. Vertragliche Regelungen mit dem Grundstückseigentümer zur Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen werden rechtzeitig vorgenommen.
Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg, 31.05.2012 Laut Erlass des Innenministeriums vom 30. August 2010 – IV 334-166.701.400 – ist für das Gebiet eine Löschwassermenge von 48 cbm/h für eine Löschdauer von 2 Stunden bereitzuhalten. Sollen weich gedeckte Dächer zugelassen werden sind 96 cbm/h erforderlich. Abwägungsempfehlung Die Anregung wird berücksichtigt. In der Begründung wird bereits auf die erforderliche Löschwassermenge verwiesen. Da hinsichtlich der Art der Dacheindeckung keine Festsetzungen getroffen werden, ist auch eine weiche Eindeckung möglich. Demzufolge sind, in Abhängigkeit von der konkreten baulichen Gestaltung, 48 – 96 cbm/h Wasser für eine Löschdauer von 2 Stunden bereitzuhalten. Die Aussagen in der Begründung werden entsprechend konkretisiert.
Gewässerunterhaltungsverband Steinau/Nusse, 22.05.2012 Das geplante Bebauungsgebiet befindet sich im Gewässerunterhaltungsverband Steinau/Nusse. Das Verbandsgewässer 1.26 (Ritzerauer Mühlenbach) befindet sich nördlich des geplanten Bebauungsgebietes. Die in der vorliegenden Planung unter dem Punkt „5. Ver- und Entsorgung“ bereits enthalten Aussagen zur Ableitung des Oberflächenwassers werden zur Kenntnis genommen. Falls jedoch eine Einleitung in den Ritzerauer Mühlenbach erfolgen sollte, ist zu beachten, dass die in die Vorflut einzuleitende Abflussmenge den landwirtschaftlichen Abfluss von 1,2 l/(sxha) nicht überschreiten darf. Gegen die geplante externe Ausgleichsfläche hat der Gewässerunterhaltungsverband Steinau/Nusse keine Bedenken. Abwägungsempfehlung Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wie in der Begründung bereits aufgeführt ist, soll das anfallende unbelastete Niederschlagswasser im Baugebiet versickert werden. Eine entsprechende Festsetzung ist in der Planung getroffen worden. Eine Ableitung des Oberflächenwassers in die Vorflut ist nicht vorgesehen.
Beschluss über Stellungnahmen Satzungsbeschluss gem. § 10 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag
Das Planungsbüro wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
Westlich der Straße „Hohlweg“
bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung.
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen
Ergebnis der Abstimmung:
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5
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B-Plan 3 Auftragsvergabe Kanaluntersuchung Oberflächenwasser Im Bereich des B-Planes 3 wurden Rohrsysteme für Oberflächenwasser gefunden, die bei diesem Bauvorhaben sehr gut genutzt werden könnten. Die genaue Lage und der Zustand dieses Kanalsystems muss für die weitere Nutzung untersucht und dokumentiert werden. Frau Katja Reese hat insgesamt 3 Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert, bis heute liegen zwei Angebote vor. Die Angebote wurden geprüft, nachgerechnet und kommen hiermit zur Vorlage. Es sind insgesamt ca. 540 lfd. m Kanal zu reinigen, zu filmen und zu spülen.
Die Firma Hüttmann hat für die Abfuhr des Sandes aus den Rohrleitungen einen Preis von 144€/m³ netto angeboten und in dem Angebot mit 0,5m³ Sandabfuhr gerechnet. Frau Reese geht davon aus, das u.U. ca. 3,5m³ Sand anfallen, das heißt die Kosten erhöhen sich um 3x 144,00 € = 432,00 € netto = 541 € brutto auf dann insgesamt 2.142,00 € brutto. Günstigster Anbieter ist die Fa. Hüttmann mit 2.142,00 € brutto. Frau Reese empfiehlt dem günstigsten Bieter den Auftrag zu erteilen.
Bemerkung: Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen
Ergebnis der Abstimmung:
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6 |
Berichte aus den Ausschüssen
Abwasserausschuss: Zurzeit findet die Kanalinspektion der Schmutzwasserleitungen bei uns im Amtsbezirk statt. Nach dem Öffnen haben einige der Deckel geklappert. Dieses wurde der Schleswag Abwasser gemeldet
Finanzausschuss: Keine neuen Informationen.
Kindertagesstättenbeirat: Keine neuen Informationen.
Bau- und Wegeausschuss: Die Spielplatzgeräte wurden geprüft, das Protokoll fehlt aber noch.
Wasserverband: Keine neuen Informationen.
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Bericht des Bürgermeisters
Eine Bitte der Kirche: Der Kirchenvorstand hat uns gebeten, die Gemeinde Ritzerau dieses Jahr auf dem Weihnachtsmarkt präsent zu sein. Da wir die einzigen sind, die in dem Kirchkreis noch fehlen, wurde dieser Bitte entsprochen.
Vandalismus am Ritzerauer See: Die Einstieghilfe am Ritzerauer See wurde zerstört. Der Edelstahl-Handlauf wurde bereits wieder gerichtet, aufgesetzt und angeschweißt. Solche sinnlosen Aktionen kosten die Gemeinde viel Geld.
Fahrradwegbeschilderung: Die Schilder werden zurzeit aufgestellt. Bei den größeren Schildern gab es Lieferschwierigkeiten, diese sollen aber in diesen Tagen eintreffen.
Staurecht: Zu dem Thema Staurecht der Gemeinde Ritzerau im Ablauf des Ritzerauer Sees gab es einen Termin vor Ort. Mit dabei waren Vertreter der Gemeinde, der Wasserbehörde und der Angler. Für die genaue Einpegelung des Wasserstandes muss noch eine Höhenmarkierung eingesetzt werden.
Bekanntmachungen: Die Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretungen werden zukünftig in der Gemeinde ausgeteilt.
Bushaltestellen: Wie man nur schwer übersehen kann, werden alle Bushaltestellen jetzt mit leuchtend roten Masten und mit richtigen Schildträgern ausgerüstet, die angebundenen Fahrpläne werden bald vergessen sein.
Hermannstraße: Bei der Verlegung der elektrischen Hausanschlüsse in der Hermannstraße wurden Kabel für Straßenleuchten gleich mit verlegt.
Straßenleuchte: Eine Straßenleuchte in der Dorfstraße wurde am hellen Vormittag umgefahren – ohne dass Unfallspuren zu finden waren. Der Unfallverursacher hat sich gemeldet, der Leuchtenmast wurde erneuert.
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8
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Verschiedenes Herrmann Groth hat mit einem der Anlieger wegen des Wanderweges gesprochen. Er wird die Gespräche fortsetzen. An der Ausfahrt des Mühlenweges werden durch Herrmann Groth Steine abgelegt, um das Parken zu verhindern. Wenn dort geparkt wird, ist die Sicht für Abbieger sehr eingeschränkt. Zum Schließen eines Loches in der Straße am Teich muss durch Gerd Holtz ein Eimer Gussasphalt beschafft werden. Der alte Gussasphalt ist hart geworden und muss durch Herrmann Groth entsorgt werden. Am Buchberg liegen Matratzen in der Landschaft. Diese müssen durch Herrmann Groth ebenfalls entsorgt werden.
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Bürgermeister |
Protokollführer |