Beginn |
20.00 Uhr |
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Unterbrechungen |
0 |
Ende |
21.45 Uhr |
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Mitgliederzahl |
7 |
Anwesend |
Bemerkung |
a) Stimmberechtigt | |
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Fehlt entschuldigt |
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Protokoll |
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b) Nicht stimmberechtigt | |
Herr Büchler vom Planlabor Stolzenberg | Zu TOP 4 |
Tagesordnung |
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1 |
Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und der Beschlussfähigkeit
Bürgermeister Holz eröffnet die Sitzung und stellt fest, dass die Mitglieder der Gemeindevertretung Ritzerau form- und fristgerecht eingeladen worden sind.
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2 |
Genehmigung des Protokolls der Sitzung der Gemeindevertretung am 16.12.2011 Das Protokoll der Sitzung der Gemeindevertretung am 16.12.2011 ist allen Gemeindevertretern zugegangen und wird genehmigt.
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3
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Einwohnerfragestunde Auf die Fragen werden folgende Antworten gegeben: Die Frage, ob etwas dagegen spricht, den Pachtvertrag für die Weide am Ritzerauer See zu verlängern, wird – sollte ein entsprechender Antrag gestellt werden – in der nächsten Gemeinderatssitzung behandelt. Der Weg am Mühlenbach wird häufig durch Pferde zertreten. Der Bürgermeister wird mit den Reitern reden und um Rücksichtnahme bitten. Der Bürgermeister wird außerdem die Jäger darauf hinweisen, dass bei Jagden an allen Zugangsmöglichkeiten zum Wald Warnschilder aufgestellt werden müssen. Außerdem wird der Bürgermeister darauf hinwirken, dass der Split von den Straßen entfernt wird. Zuständig sind die Anlieger. Am Ortseingang Hohlweg soll ein 50km/h-Schild aufgestellt werden.
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4
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B-Plan 4 im Hohlweg Herr Büchler vom Planlabor Stolzenberg erläutert die Abwägungsempfehlung zum B-Plan 4 und stellt den Beschlussvorschlag für die Abstimmung vor.
Beschlussvorschlag:
Bemerkung: Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:
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5
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Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen Für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen wurde folgende Erschließungsbeitragssatzung aufgestellt. Dieser Satzungsentwurf ist allen Gemeindevertretern zugegangen und wurde in der Gemeindevertretung beraten:
Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Ritzerau (Erschließungsbeitragssatzung)
Aufgrund von § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 16.03.2012 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) sowie nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für:
1 . die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze
a) bei beiderseitiger Bebaubarkeit bis zu 18 m Breite,
b) bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 12,5 m Breite;
2. die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege, Radwege) (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis zu 5 m Breite;
4. Parkflächen,
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen (§ 6 Abs. 4);
5. Grünanlagen,
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 bis 3 sind (unselbständige Grünanlagen), bis zu einer weiteren Breite von 4 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis 2 genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen), bis zu 15 v. H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen (§ 6 Abs. 4);
6. Anlagen zum Schutze von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB). (2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 gehören insbesondere die Kosten für
a)den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen, b)die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen, c) die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaus, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen und Vertiefungen, d)die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine, e)die Radwege, f) die Gehwege, g)die Beleuchtungseinrichtungen, h)die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen, i) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern, j) den Anschluss an andere Erschließungsanlagen, k)die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
(3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(4) Der Erschließungsaufwand umfasst auch die Kosten für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt, einer Bundes-, Land- oder Kreisstraße, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.
(5) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Abs. 1 angegebenen Höchstmaße für den Bereich des Wendehammers auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8 m.
§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln.
(3) Die Aufwendungen für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3), für Parkflächen im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 4 b und für Grünanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 5 b werden entsprechend den Grundsätzen des § 6 den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet der Parkflächen oder Grünanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze nach Satz 1 abweicht; in diesem Fall werden die Parkflächen oder Grünanlagen selbständig als Erschließungsanlage abgerechnet.
§ 4 Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§ 5 Abrechnungsgebiet
Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
§ 6 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5) nach den Grundstücksflächen verteilt.
(2) Ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5) nach den Grundstücksflächen, vervielfältigt mit einer Geschosswertzahl, verteilt. Die Geschosswertzahl beträgt:
1. für gewerblich nutzbare Grundstücke ohne oder mit untergeordneter baulicher Nutzungsmöglichkeit sowie für Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, 1,00
2. für Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen 0,5
3. für bebaubare Grundstücke a) mit 1 Vollgeschoss 1,00 b) mit 2 Vollgeschossen 1,25 c) mit 3 Vollgeschossen 1,50 d) mit 4 – 5 Vollgeschossen 1,75 e) mit 6 und mehr Vollgeschossen 2,00
Bei Grundstücken in Gewerbe-, Industrie- und Kerngebieten sowie bei Grundstücken, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, wird die sich nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 ergebende Geschosswertzahl um 30 v. H. erhöht.
(3) Die Zahl der Vollgeschosse (Absatz 2 Satz 2 Nr. 3) richtet sich,
a) bei bebauten Grundstücken nach der Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken nach der Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,50 m Höhe des Bauwerks ein Vollgeschoss gerechnet.
(4) Als Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 1 gilt:
a) bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 45 m,
b) bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 45 m.
In den Fällen der Nr. 1 bis 3 ist bei darüber hinausgreifender baulicher oder gewerblicher Nutzung des Grundstücks zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen. Nr. 1 bis 3 gelten auch für Grundstücke an aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrundstücke) sowie für Grundstücke zwischen mehreren Erschließungsanlagen.
§ 7 Anrechnung von Grundstückswerten
Hat der Beitragspflichtige oder sein Rechtsvorgänger Grundstückflächen zunächst unentgeltlich oder unter ihrem Verkehrswert zur Herstellung der Erschließungsanlage an die Gemeinde abgetreten, und gewährt die Gemeinde zum Zwecke der Gleichbehandlung aller Abtretenden eine Vergütung des Verkehrswertes, so werden die nachträglich zu leistenden und als Grunderwerbskosten in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbezogenen Vergütungsbeträge den Beitragspflichtigen als Vorauszahlung auf ihre Beitragsschuld angerechnet.
§ 8 Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb, 2. die Freilegung, 3. die Fahrbahn, 4. die Radwege, 5. die Gehwege, zusammen oder einzeln 6. die Parkflächen, 7. die Grünanlagen, 8. die Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes 9. die Entwässerungsanlagen, 10. die Beleuchtungsanlagen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist.
§ 9 Merkmale der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen
(1) Straßen sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Verbindung mit dem übrigen öffentlichen Verkehrsnetz besitzen und die folgenden Bestandteile und Herstellungsmerkmale aufweisen:
a)Fahrbahnen mit Unterbau und Decke; die Decke kann aus Asphalt, Teer, Beton, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
b)Beiderseitige Gehwege mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn und wassergebundener oder fester Decke aus Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise;
c) Entwässerungseinrichtungen mit Anschluss an die Kanalisation;
d)Betriebsfertige Beleuchtungseinrichtungen.
(2) Die übrigen Erschließungsanlagen sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Verbindung mit dem übrigen öffentlichen Verkehrsnetz besitzen und
a)Plätze entsprechend Abs. 1 Buchstabe a), c) und d) ausgebaut sind;
b)Wege entsprechend Abs. 1 Buchstaben b), c) und d) ausgebaut sind;
c) selbständige Parkflächen nach § 2 Abs. 1 Ziff. 4 b) dieser Satzung entsprechend Abs. 1 Buchstabe a), c) und d) ausgebaut sind;
d)selbständige Grünanlagen nach § 2 Abs. 1 Ziff. 5 b) dieser Satzung gärtnerisch gestaltet sind.
(3) Die endgültige Herstellung setzt bei allen Erschließungsanlagen ferner voraus, dass die Gemeinde das Eigentum oder ein die bestimmungsgemäße Verwendung in vergleichbarer Weise sicherndes dingliches Recht an der von der Erschließungsanlage eingenommenen Grundstücksflächen erworben hat.
(4) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch Satzung die Bestandteile der Herstellungsmerkmale der Erschließungsanlagen abweichend von den Abs. 1 und 2 festlegen.
§ 10 Immissionsschutzanlagen
Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umweiteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes werden Art, Umfang, Merkmale der endgültigen Herstellung sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands durch Satzung im Einzelfall abweichend geregelt.
§ 11 Vorausleistungen
Im Falle des § 133 Abs. 3 des Baugesetzbuches werden Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben.
§ 12 Ablösung des Erschließungsbeitrages
Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 13 Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach § 24 – § 28 des Baugesetzbuches und § 3 des Wohnungsbau-Erleichterungsgesetzes für die Gemeinden dem Amt Sandesneben-Nusse bekannt geworden sind sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch das Amt Sandesneben-Nusse zulässig. Das Amt Sandesneben-Nusse darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiter verarbeiten.
(2) Das Amt Sandesneben-Nusse ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabepflichtigen und von nach den Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabepflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten nur zum Zwecke der Abgabeerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Über diesen Satzungsentwurf wurde abgestimmt
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6 |
Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag Erörtert wird der Beschlussvorschlag zur Berufung der Mitglieder und Stellvertreter des Wahlvorstandes für die Landtagswahl am 06. Mai 2012.
Die Gemeindevertretung schlägt folgende Mitglieder für den Wahlvorstand vor:
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Arbeiten an der Badestelle am Ritzerauer See Es sind erneut Vandalismusschäden aufgetreten. U.a. wurde das Edelstahlgeländer abgerissen. Fa. Artinox soll beauftragt werden, das Geländer wieder anzubringen. Außerdem wird der Weg durch Pferde beschädigt. Hier muss durch entsprechende Absperrungen bzw. Schilder Abhilfe geschaffen werden. |
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8
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Hundezucht Für Ihre Rassehundezucht wollen Thorsten und Tanja Nupnau den Namen:
„Podhalaner vom Ritzerauer See“ verwenden
Die Gemeindevertretung gestattet die Verwendung dieses Namens
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Berichte aus den Ausschüssen
Abwasserausschuss: Bei einem starken Regenschauer ist aus dem Regenrückhaltebecken in Nusse, Koberger Straße, Oberflächenwasser in den Ritzerauer See gelangt. Dieses Wasser hat einen leichten kalkartigen Schleier auf dem See hinterlassen. Das Wasser wurde von der Wasserbehörde untersucht, bisher noch kein Meldung über das Messergebnis.
Finanzausschuss: Keine neuen Informationen.
Kindertagesstättenbeirat: Aktuell sind nur noch 17 Kinder im Kindergarten in Duvensee. Die Zahl droht weiter abzunehmen. Damit ist der Bestand des Kindergartens auf längere Sicht gefährdet.
Bau- und Wegeausschuss: Keine neuen Informationen.
Wasserverband: Keine neuen Informationen.
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Bericht des Bürgermeisters
Neues Amtsgebäude: Das neue Amt ist mit einem Tag der offenen Tür eingeweiht worden.
Fahrradwegbeschilderung: Die Planungen für die Fahrradwegbeschilderungen für Rundwege in unserer Umgebung werden von Ute Liebnow und Susanne Büssinger begleitet. Zurzeit werden Beschreibungen der einzelnen Touren erarbeitet. Die ersten Schritte für die Wegführung von Duvensee nach Ritzerau sind bereits gestartet.
PV-Anlage: Wir sollten über eine Versicherung für die PV-Anlage nachdenken – lohnt sich eine Ausfallversicherung?
Ritzerauer Kalender: Der Ritzerauer Kalender für 2012 ist fertig, wird aber ständig aktualisiert. Für Anregungen und weitere Termine ist der Bürgermeister dankbar.
Staurecht: Das Staurecht der Gemeinde Ritzerau im Ablauf des Ritzerauer Sees wird in einem kurzfristigen Termin vor Ort besprochen. Mit dabei sein werden Vertreter der Gemeinde, der Wasserbehörde und der Angler.
Kosten für Bekanntmachungen: Mehrere Ritzerauer Bürger sind unzufrieden mit der Art, wie das Amt die Amtlichen Mitteilungen in der Zeitung bekannt gibt. Ein Hinweis, dass z.B. Einladungen für die Sitzungen der Gemeindevertretung im Internet nachzulesen sind, ist für Ältere nicht praktikabel. Daher sollen die Einladungen zukünftig im Dorf verteilt werden.
Vandalismus: Zum Jahreswechsel wurden alle Scheiben des Buswartehäuschens am Ritzerauer Hof zerschlagen. Dieses wurde bei der Polizei zur Anzeige gebracht.
In einem Schreiben der Staatsanwaltschaft wurde jetzt bekanntgegeben, dass die Ermittlungen ergebnislos abgeschlossen wurden.
Bushaltestelle: In einem Vor-Ort-Termin mit der Amtsverwaltung, und der Verkehrsbehörde wurden die Möglichkeiten abgesprochen ein Buswartehäuschen in der Dorfstraße aufzustellen. Gegen ein Buswartehäuschen vor dem Grundstück Klockmann, bei der Kreuzung, bestehen keine Bedenken mehr.
Grundstücksgeschäfte: Die Notarverträge über den Ankauf der Grundstücksstreifen an der Hermannstraße sind abgeschlossen.
Schilder: Wie auch in anderen Gemeinden gibt es in Ritzerau Grünflächen, die als Hundeklo missbraucht werden. Damit dieses ein Ende hat, wird jetzt ein Schild an der Einmündung des Hohlweges in den Lenz aufgestellt.
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11
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Verschiedenes Herrmann Groth wird ermitteln, ob eine Möglichkeit besteht, Grundstücksflächen für einen Weg vom Dorfausgang bis zum Hohlweg zu kaufen.
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Bürgermeister |
Protokollführer |