Sitzung vom 26.03.2019

Beginn 20.00 Uhr   Unterbrechungen 0
Ende 21:25 Uhr   Mitgliederzahl 9
Anwesend Bemerkung
a) Stimmberechtigt
Bürgermeister Holz, Gerd (als Vorsitzender)  
GV Dunst-Röper, Wolfgang Protokoll
GV Gießler, Dr. Oliver  
GV Groth, Hermann  
GV Harder, Christian  
GV Jacobsen, Tim  
GV Krützmann, Matthias  
GV Liebnow, Ute  
GV Schröfl, Michael  
b) Nicht stimmberechtigt
   
   
   

Tagesordnung

  1. Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und der Beschlussfähigkeit
  2. Beratung und Beschlussfassung von Tagesordnungspunkten unter Ausschluss der Öffentlichkeit – §35 GO
  3. Niederschrift der Sitzung der Gemeindevertretung vom 15.03.2019
  4. Neuausrichtung der Betriebsführung für die Kläranlage
  5. Einwohnerfragestunde
  6. Bericht des Bürgermeisters
  7. Verschiedenes

1. Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und der Beschlussfähigkeit

Bürgermeister Holz eröffnet die Sitzung, stellt fest, dass die Mitglieder der Gemeindevertretung Ritzerau form- und fristgerecht eingeladen worden sind und dass die Gemeindevertretung beschlussfähig ist.

Ergebnis der Abstimmung:

Dafür:                         9

Dagegen:                   0

Stimmenthaltungen:   0

2. Beratung und Beschlussfassung von Tagesordnungspunkten unter Ausschluss der Öffentlichkeit

Es wird für keinen Tagesordnungspunkt die nichtöffentliche Beratung beantragt.

Ergebnis der Abstimmung:

Dafür:                          9

Dagegen:                   0

Stimmenthaltungen:   0

3. Niederschrift der Sitzung der Gemeindevertretung vom 15.03.2019

Das Protokoll der Sitzung der Gemeindevertretung am 15.03.2018 ist allen Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertretern zugegangen und wird genehmigt.

Ergebnis der Abstimmung:

Dafür:                         9

Dagegen:                   0

Stimmenthaltungen:   0

4.Neuausrichtung der Betriebsführung für die Kläranlage

Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gemäß § 19a GkZ

Zwischen dem Amt Sandesneben-Nusse und dem Zweckverband Abwasserverband

Sandesneben zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft

Erläuterungen:

Nach § 30 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) sind Gemeinden zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet, soweit nichts anderes im Gesetz bestimmt ist. Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen. Ergänzend zu § 54 Abs. 2 WHG umfasst die Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung auch das Einsammeln und Abfahren des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers und die Einleitung und Behandlung in Abwasserbeseitigungsanlagen.

Die Gemeinden des Amtes Sandesneben-Nusse haben diese Aufgabe sehr unterschiedlich organisatorisch gelöst. Die Gemeinden Nusse und Ritzerau haben die Aufgabe der Abwasserbeseitigung mit den jeweiligen Beschlüssen in ihren Gemeindevertretungen auf das Amt Sandesneben-Nusse übertragen. Damit ist das Amt für die Erledigung dieser Aufgabe zuständig.

Die übrigen Gemeinden des ehemaligen Amtes Nusse haben diese Aufgabe behalten und für die Erledigung sich gem. § 30 Abs. 1 Satz 2 LWG eines Dritten bedient und die Schleswag Abwassergesellschaft (SAWG) mit der entsprechenden Dienstleistung beauftragt.

Die Gemeinden des ehemaligen Amtes Sandesneben haben die Aufgabe nach wie vor und erledigen diese in eigener Zuständigkeit. Fachlich werden diese Gemeinden durch den sog. Amtsklärwärter unterstützt, der Ihnen über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gegen Zahlung eines Entgeltes zur Verfügung gestellt wird.

Nunmehr soll diese unterschiedliche Aufgabenerledigung für alle Gemeinden des Amtes Sandesneben-Nusse harmonisiert und auf einen einheitlich guten Qualitätsstandard gebracht werden.

Die Dienstleistungsverträge der ehemaligen Gemeinden des Amtes Nusse mit der SAWG wurden bis auf die Gemeinden Koberg und Panten fristgerecht zum 31.03.2019 gekündigt. Ab diesem Zeitpunkt soll der Zweckverband Abwasserverband Sandesneben die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung für alle Gemeinden des Amtes erledigen.

Die gesetzliche Verpflichtung gem. § 30 LWG verbleibt allerdings bei den Gemeinden.

Rechtlich ist für ein derartiges Modell der Aufgabenerledigung die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft gem. § 19a Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) erforderlich.

Durch die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft verzichtet die Gemeinde, die die Verwaltung des Zweckverbandes Abwasserverband Sandesneben in Anspruch nimmt, für die Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung auf eigene Dienstkräfte und Verwaltungseinrichtungen und bedient sich des Zweckverbandes bzw. des Amtes Sandesneben-Nusse.

Die Gemeinde bleibt aber, wie oben bereits erwähnt, Träger der Aufgabe und entscheidet in eigener Verantwortung. Übertragungsfähig ist damit stets nur der verwaltungstechnische Vollzug. Der Träger der Aufgabe ist allein für die Willensbildung verantwortlich. Er kann seine Entscheidungsbefugnisse nicht auf die verwaltungsführende Körperschaft übertragen. Diese ist rechtlich auf Anweisungen und Beschlüsse des Trägers angewiesen.

Dieses Modell ist auf Dauer angelegt und soll für unbestimmte Zeit gelten.

Details zum künftigen Betrieb des Zweckverbandes Abwasserverband Sandesneben sind dem anliegenden Konzept und dem Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrages zu entnehmen.

Im Auftrag

gez.

Jessen

Die Gemeinden Nusse und Ritzerau haben dem Amt Sandesneben-Nusse die Abwasserbeseitigung gemäß § 5 Amtsordnung übertragen.

Die Entscheidungsbefugnis liegt auf Seiten des Amtes Sandesneben-Nusse und dessen Abwasserausschuss 1.

Zu dem Vertrag werden folgende Änderungen besprochen:

Zu § 1:

Die Worte „Das Amt Sandesneben-Nusse“ einfügen.

Zu § 2:

Der § 2 erhält folgende Fassung:

„Der Zweckverband Abwasserverband Sandesneben erbringt die ihm übertragenen Aufgaben im Interesse des Amtes Sandesneben-Nusse und der betroffenen Gemeinden so, dass die den Gemeinden aus § 30 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) obliegenden Pflichten zur Abwasserbeseitigung stets ordnungsgemäß erbracht werden. Der Zweckverband Abwasserverband Sandesneben wird insoweit eigenverantwortlich und unaufgefordert tätig. Er wird seine Tätigkeiten unter Beachtung der gesetzlichen Pflichten stets wirtschaftlich erbringen. Der Zweckverband Abwasserverband Sandesneben wird das Amt Sandesneben-Nusse unverzüglich informieren, wenn er Kenntnis davon erhält, dass ein Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten droht oder vorliegt.“  

Zu § 3:

Der erste Absatz erhält folgende Fassung:

„Der Zweckverband Abwasserverband Sandesneben erledigt für das Amt Sandesneben-Nusse mit seinem Personal und seinen Einrichtungen insbesondere folgende konkrete Aufgaben:“

Zu § 4: 

Abs. 1 wird folgt gefasst:

„Das Amt Sandesneben-Nusse wird den Zweckverband Abwasserverband Sandesneben bei der Erfüllung der ihm aus diesem Vertrag übertragenen Pflichten im erforderlichen Umfang unterstützen und ihm auf Anforderung alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen mitteilen und Mitwirkungspflichten erbringen, soweit diese nicht mit diesem Vertrag auf den Zweckverband Abwasserverband Sandesneben übertragen wurden. 

Zu § 5:

Im ersten Absatz sind die Worte „durch das Amt Sandesneben-Nusse mit sich selbst“ zu streichen.

Der erste Absatz wird wie folgt ergänzt:

Das Amt Sandesneben-Nusse wird für den Zweckverband Abwasserverband Sandesneben die Abrechnung erstellen.

Zu § 6: 

Abs. 2 ist dahingehend zu ändern, dass er mit den Worten beginnt: „Jede Vertragspartei …“.

Beschlussentwurf:

Die Gemeindevertretung Ritzerau nimmt den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Amt Sandesneben-Nusse und dem Zweckverband Abwasserverband Sandesneben zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 19a GkZ auf der Grundlage des beigefügten Vertragsentwurfes zur Kenntnis und empfiehlt dem Abwasserausschuss 1, den Vertrag mit den in der Sitzung besprochenen vorstehenden Änderungen abzuschließen.

Ergebnis der Abstimmung:

Dafür:                         9

Dagegen:                   0

Stimmenthaltungen:   0

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

5. Einwohnerfragestunde

Es werden keine Fragen gestellt.

6. Bericht des Bürgermeisters

Seit der letzten Sitzung gibt es nichts Neues zu berichten.

7. Verschiedenes

Keine Meldungen.

                        Bürgermeister                                              Protokollführer